AGB ( ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN )

1. ALLGEMEINES

1.1 Für alle Lieferungen und Leistungen der Biddle GmbH (Biddle) gelten die nachstehenden Bedingungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit.

1.2 Abweichungen, Ergänzungen des Vertrages, Nebenabreden sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.3 Wird eine Klausel gemß den INCOTERMS 1990 vereinbart, so gilt diese nur insoweit, als in diesen Geschätsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.

1.4 Soweit in diesen Geschätsbedingungen keine Regelung getroffen ist, gelten nicht die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, sondern die gesetzliche Regelung.


2. ANGEBOT / AUFTRAGSBESTÄTIGUNG

2.1 Sofern eine Bindefrist nicht ausdrücklich erwähnt ist, sind Angebote von Biddle freibleibend. Der Auftrag kommt erst dann zustande, wenn Biddle den Auftrag bestätigt.

2.2 Bestellungen ohne vorheriges Angebot gemß Ziffer 2.1 werden für Biddle erst dann verbindlich, wenn Biddle den Auftrag schriftlich bestätigt. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber ein Angebot von Biddle modifiziert.


3. GESCHÄFTSUNTERLAGEN


3.1 Angaben in Katalogen, Prospekten und im Internet sowie Angaben zum Angebot gehörender Unterlagen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3.2 An allen von Biddle zur Verfüung gestellten Unterlagen behält sich Biddle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nicht für einen anderen als den von Biddle bestimmten Zweck verwendet, vervielfältigt oder sonst Dritten zugänglich gemacht werden und berechtigen nicht zum Nachbau einzelner Teile.

3.3 Die von Biddle zur Verfügung gestellten Unterlagen sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.


4. VERSICHERUNGEN / STEUERN


4.1 Verkehrssteuern berechnet Biddle zusätzlich nach dem im Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden Bestimmungen.

4.2 Sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, versichert Biddle die bestellte Ware gegen die üblichen Transportrisiken einschließlich Bruchschaden.


5. GEFAHRÜBERGANG

5.1 Die Gefahr geht entsprechend der vereinbarten Klausel (INCOTERMS 1990) auf den Auftraggeber über. Fehlt eine Vereinbarung, geht die Gefahr mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den ersten Frachtführer über. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder wenn Biddle noch andere Leistungen übernommen hat.

5.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die Biddle nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.


6. LIEFERTERMINE

6.1 Angaben von Lieferterminen sind unverbindlich. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie vereinbart und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

6.2 Beginn der Lieferzeit ist der Tag, an dem alle kaufmännischen und technischen Voraussetzungen mit dem Auftraggeber für die Erfüllung des Auftrages geklärt, vom Auftraggeber zu beschaffende Unterlagen bei Biddle eingegangen und ggf. vereinbarte Anzahlungen einem Bankkonto von Biddle gutgeschrieben sind.

6.3 Verzögert sich die Lieferung durch höhere Gewalt, so tritt eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist ein, längstens jedoch eine Verlängerung um sechs Monate. Als höhere Gewalt gelten auch Streiks, Aussperrungen, Sabotage, unverschuldete Betriebsstörungen, Lieferantenverzug, unverschuldetes Ausschusswerden wichtiger Werkstücke, nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Erteilung behördlicher Genehmigungen sowie alle anderen unvorhersehbaren Ereignisse.


7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

7.1 Zahlungen haben innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu erfolgen, soweit sich nicht aus Angebot/Auftragsbestätigung von Biddle etwas anderes ergibt. Teillieferungen berechtigen zur Rechnungsstellung über den entsprechenden Teil.

7.2 Zahlungen haben ausschließlich auf ein Konto von Biddle zu erfolgen. Sie sind am Fälligkeitstag porto- und spesenfrei ohne jeden Abzug zu leisten. Gebühren, Spesen oder sonstige Kosten, die Biddle evtl. durch eine gesondert vereinbarte Hereinnahme von Wechseln oder Schecks entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für die Bestimmung des Fälligkeitstages ist das Datum der Rechnung maßgebend. Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungszeitpunkt der Tag, an dem Biddle über den Betrag verfügen kann.

7.3 Das Zurückhalten von Zahlungen wegen Gegenansprüchen sowie das Aufrechnen mit Gegenansprüchen sind nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7.4 Bei Überschreitung des Fälligkeitsdatums ist Biddle berechtigt, soweit die Verzugsvoraussetzungen vorliegen, unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Außerdem werden ohne weiteres die gesamten Forderungen von Biddle fällig.


8. EIGENTUMSVORBEHALT

8.1. Die gelieferten Waren bleiben Eigentum von Biddle, bis alle Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis mit dem Auftraggeber erfüllt sind.

8.2. Der Besteller ist gegen Abtretung der hieraus entstehenden Forderungen berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherungsfall, unerlaubte Handlung) hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt zur Sicherung im vollen Umfange ab. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Biddle nicht gehörenden Waren ohne oder nach Weiterverarbeitung bzw. Verbindung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Biddle nimmt die Abtretung an.

8.3. Auf Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Namen seiner Vertragspartner und die Höhe der Rechnungsforderungen mitzuteilen. Er ist weiter verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gegen Verlust und Beschädigungen zu versichern. Wird bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers das Recht aus dem Eigentumsvorbehalt geltend gemacht, hat Biddle das Recht zum Betreten der Räume des Auftraggebers, um die Vorbehaltsware an sich nehmen zu können.

8.4. Biddle verpflichtet sich, die nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der im Verwertungsfall realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Ansprüche um mindestens 10% Übersteigt.


9. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

9.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet "auch verpackte" Ware unverzüglich nach Erhalt auf erkennbare Mängel zu untersuchen und diese innerhalb von zehn Kalendertagen unter Angabe der Beanstandung in nachprüfbarer Weise schriftlich anzuzeigen. Bei sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind in derselben Art und Weise innerhalb derselben Frist ab Entdeckung, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen.

9.2. Bei Vorliegen eines Mangels ist Biddle berechtigt, unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder eine Gutschrift zu erteilen. Eine Nacherfüllung ist erst dann fehlgeschlagen, wenn ein vorhandener Mangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist. Die Rechte des Bestellers im Falle des Fehlschlagens, der Verweigerung und der Unzumutbarkeit der Nacherfüllung bleiben unberührt.

9.3. Sachmängelansprüche des Bestellers verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1. Nr. 2, 479 Abs. 1, 634a Abs. 1 BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmungen und Neubeginn von Fristen bleiben unberührt.

9.4. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, insbesondere Farbe und Ausführung, bei natürlicher Nutzung oder bei Schäden, die nach Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen.

9.5. Biddle haftet stets...

nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die von Biddle
oder den gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von Biddle zu vertreten sind, und
für alle von Biddle sowie von den gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von Biddle 
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
9.6. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Biddle außer in den Fällen nach Abs. 9.5. nur bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Die Haftung von Biddle ist in diesem Fall bei Sachund Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Bei verspäteten und/oder Fehllieferungen haftet Biddle außer den in Abs. 9.5. genannten Fällen nicht für Folgeschäden.


10. SONSTIGE HAFTUNG VON BIDDLE

10.1 Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn Biddle die gesamte Leistung vor Gefahrübergang unmöglich wird. Der Auftraggeber kann die Gegenleistung mindern, wenn die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird. Bereits geleistete Zahlungen werden insoweit erstattet.

10.2 Tritt die Unmöglichkeit durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Gleiches gilt bei Unmöglichkeit im Annahmeverzug, soweit Biddle die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat.

10.3 Verzögert sich eine Lieferung aus Gründen, die Biddle zu vertreten hat und wird eine angemessene Nachfrist, die mit der ausdrücklichen Erklärung verbunden ist, der Auftraggeber werde nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnen, nicht eingehalten, ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.

10.4 Weitergehende und andere als die in diesen Bedingungen ausdrücklich genannten Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen entgangenem Gewinn und Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, soweit nicht wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden und Schäden an privat genutzten Sachen oder bei Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt, den Auftraggeber wegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern, zwingend gehalten wird.

10.5 Diese Regelung gilt auch zugunsten der Mitarbeiter von Biddle.

11. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANZUWEN DENDES RECHT

11.1 Erfüllungsort ist Köln.

11.2 Bei allen sich im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten "auch für Wechsel" oder "Scheckklagen“ ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein Öffentliches rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz Biddle zuständig ist. Biddle ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

11.3 Für alle vertraglichen Vereinbarungen gilt ergänzend das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


Hinweis: Entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz wird darauf hingewiesen, dass Biddle Daten des Auftraggebers gespeichert hat und diese Daten verarbeitet werden.


BIDDLE GMBH